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Tradition des Wirtshauses

No 1 Protokoll 4. März 1828


beim Magistrat der Stadt Nabburg

Nepomuk Mayer, bürgerlicher Weißbäcker in Nabburg, wohnhaft in der Unteren Stadt, beim sogenannten Weistor, erscheint heute und stellet folgende Bitte an den Magistrat.

Wie bekannt besitzt er in der unteren Stadt ein bürgerliches Haus und ein schuldenfreies bedeutendes Vermögen, und sein vertrauen von Fremden und anderen Durchreisenden, die bei ihm, weil er stets mit gutem Bier und versehen, die Einkehr nehmen, fernerhin sich immer mehr, und zwar aus der Ursache, weil bei seinem Nachbarn gegenüber bei dem sogenannten Schwanenwirt ERHART REISCHL die Durchreisenden sehr selten weder einen guten Trunk noch ein Mittagsmahl .s.a. erhalten können ,daher sei er gesonnen, nachdem er die erforderlichen Lokalitäten und Stallungen besitze, und die erforderlichen Bedürfnisse sie beizuschaffen gedenke um eine reale Tafern- Wirts- Gerechtigkeit anzuhalten und bitte demnach ,dass ihm der Magistrat in seinem Gesuch willfahren und ihm die nachgesuchte Tafern- Wirts- Consession verleihen möchte. Womit er beschließt und sich eigenhändig unterzeichnet

Nepomuk Mayer.

Im Namen seiner Majestät des König von Bayern

Regensburg den 30.September 1828

Königliche Regierung des Regenkreises

Kammer des Inneren.

An das Amtsgericht Nabburg


Die Berufung des Bäckermeisters NEPOMUK MAYER von Nabburg wegen verweigerter Tafern- Wirtschafts- Consession betreffend.

Da die in der Stadt Nabburg bereits vorhandenen Tafernwirte nach dem Urteil der Distrikts Polizeibehörde ihrer Verpflichtung zum Dienst des Publikums nicht befriedigend nachkommen, so erscheint die Verleihung einer neuen Taferngerechtigkeit als durch das örtliche Bedürfnis geboten.

Da ferner Nepomuk Mayer als bereits ansässiger Bäckermeister und bräuender Bürger die Begünstigung des §10. Nr. 2 der Gewerbsinstruktion vom 28. Dezember 1825 für sich hat, da dessen Gebäude, wenn sie die in den vorliegenden Bauplan des Maurermeisters angegebene Einrichtung erhalten zur Ausübung einer Tafernwirtschaft, vollkommen geeignet sind, die adjuncten hingegen nichts erinnert haben und die Unterschriftverweigerung des Leonhart Reischl und Ludwig Wurzler mehr an Gewerbsgenossenschaft derselben als einer gegründeten Erinnerung gegen den vorhabenden Bau zuzuschreiben ist ,da endlich Rekurant (Beschwerdeführer) hinreichendes Vermögen sowohl zur Bauführung als auch zur Sicherung des Publikums so wie auch den guten Leumund besitzt so wird der Bescheid des Stadtmagistrats vom 5. März 1828 aufgehoben, und dem Nepomuk Mayer die erbetene Tafern- Wirtschafts- Consession unter der Voraussetzung verliehen, dass derselbe seine Gebäude nach dem vorgelegten und geprüften Bauplan herstellten lasse. Das königliche Landgericht Nabburg erhält daher unter Rückschluss der eingesendeten Akten den Auftrag den Rekurrenten durch den dortigen Magistrat von verstehender Entschließung in Kenntnis setzen zu lassen und das Publikations-Protokoll hierher vorzulegen.

Protokoll welches abgehalten worden bei dem Magistrat der Stadt Nabburg den 2.Sept.1828

In den Gesuchsachen des Nepomuk Mayer wegen Verleihung einer Tafern- Gerechtigkeit erfolgte von der königlichen Regierung des Regenkreises an das hiesige Landgericht die allergnädigste Entscheidung, dass der Magistrat den Anliegen (Adjacenten) den Plan zu ihrer Erklärung vorzulegen und den Baueigentümer sowie die beiden Werkleute Maurermeister Kiener und Zimmermeister Sturm zur nötigen Aufklärung über die Bauanlage zu dieser Verhandlung beizuziehen hat und die Resultate an die königliche Regierung in Zeit 3 Tagen zu übermachen hat.


1.) Erklärung des Erhart Reischl bürgerlicher Schwanenwirt zu Nabburg.
Dieser erschien zwar heute der Vorladung zu folge, man las ihm die gnädigste Regierungs Entschließung vor, erklärte ihm mittels Vorlage den neuerlich verfassten Bauplan in Anwesenheit der beiden Werkleute deutlich und verständlich. Allein derselbe nahm nicht nur keine Erklärung an verwarf den Plan ohne eine Ursache anzugeben, verweigerte auch jede Unterschrift und entfernte sich in vollen Zorn und Wuthe aus dem Amtszimmer ohne dass der selbe auf mehrmalige Zurückrufung den Auftrag befolgt hat. Es konnte also mit diesem keine weitere Verhandlung gepflogen werden.
Ebenso Betrug sich der 2te Vertragende

2.) Ludwig Wurzler bürgerlicher Bäckermeister als nächster Nachbar des Nepomuk Mayer. Dieser sah den ihm vorgelegten Plan gar nicht an, brach beinahe in Vorwürfe gegen den Nepomuk Mayer aus, gab auf die ihm vorgetragenen Fragen, ob es gegen den Bau etwas einzuwenden habe, die lakonische Antwort, wenn selber wird hergestellt sein, werde ich schon antworten, verweigerte wie Erhart Reischl die Unterschrift und entfernte sich auf gleiche Weise aus dem Ratszimmer. Aus allen gehet offenbare Gehässigkeit von diesen beiden Nachbarn hervor, welches hier ebenfalls bemerkt wird.

3.) Michael Schönberger, bürgerlicher Maurergesell, erklärt sich, dass er wenn dieser Bau dem Plan gemäß aufgeführt wird keine Einwände mache.

4.) Barbara Köpplin Stadtbauerswitwe erklärt sich wie Schönberger

5.) Adam Heimerl Maurergesell ist ganz mit obigen Köpplin einverstanden.

Der Baueigentümer macht sich verbindlich , jeden Schaden den Nachbarn zu vergüten.


No 2 Protokoll 5. März 1828


Welches abgehalten worden bei dem Magistrat der Stadt Nabburg den 5.März 1828

Um das unterm Gestrigen von Nepomuk Mayer bürgerlichen Weißbäckermeister da hier zu Protokoll gemachten Gesuch, um Verleihung einer Tafern- Wirtschafts- Concession hat der Magistrat nach §20 der Instruktion zum Gewerbgesetz sich veranlasst gefunden auf heute die Bevollmächtigen der hiesigen Bürgerschaft auf das Rathaus rufen zu lassen, um selben dieses Gesuch vorzutragen, und sie mit ihren Erinnerungen ad Protocollium vernehmen zu können. Nach Verlesung dieses Gesuches und nach gemachten Vortrag wurde ihre Erinnerung wie folgt zu Protokoll genommen.

Wenn jedem Bürger da hier neben seinen schon verliehenen Concessionen immer noch mehrere verliehen werden, wenn solchen Concesionierten, die doch bekannt eines der besten Gewerbe ausüben und einen ungleich stärkeren Absatz ihrer Produktionen als jeder andere Gewerbsgenossen haben, sich nicht begnügen können, die ohnehin schon ein bedeutendes Vermögen besitzen, wie es der Fall bei Nepomuk Mayer ist ,und wenn durch solche Verleihungen eine in ihren Unternehmungen unglückliche Familie vollends zu Grundegerichtet wird ,,wie es der Fall sein wird ,wenn neben der Wirtstafern des Erhard Reischl bürgerlicher Schwanenwirt da hier, eine neue Tafern errichtet wird, so hier auf ein und das nämliche Individium Consessionen auf Consessionen verliehen werden, so kann keine andere Folge für die Zukunft hervorgehen, als dass ein Gewerbsgenosse den anderen minder Vermögenden zu Grunde richtet.

Nepomuk Mayer ist einer der stärksten Bräuenden, hat einen bedeutenden und sehr großen Absatz von seiner Bäckerei, und ist einer der vermöglichsten Bürger in der Stadt Nabburg. Es ist nicht weniger als ein Mangel, oder ein Bedürfnis vorhanden, dass nebst den in der Oberstadt befindlichen 4 und in der Unterstadt bestehenden 2 Tafernen noch eine siebente errichtet werden soll. es ist ferner die Vorgabe des Nepomuk Mayer als würden die Reisenden und anderen Gäste in der Tafern zum Schwanen nicht gehörig bewirtet, und fänden keine Unterkunft weshalb die Fremden gedrungen waren bei ihm die Einkehr zu nehmen etwas zu viel gesprochen. Wenn auch gegenwärtig die Einkehr nicht mehr so frequent ist, als es ehedem war, so dürfte dem Eigentümer der Schwanen bloß seinem Nachbar die Schuld beimessen, der unberechtigt die Fremden und Reisenden schon längere Jahre her gleich einem Tafern- Wirt bewirtet, wodurch also dieses Tafern- Wirtshaus in einigen Misskredit kommen musste, und welches, wenn dem Supplikanten Mayer in seinem Gesuche willfahrt werde, um mehr als 2000 Gulden an Wert verlieren würde, den jeder Tafern- Wirt da hier müsste seine Taferngerechtigkeit unter den übrigen Realvermögen um ein hohes teures Geld von 3-4000 Gulden erkaufen und es wäre ein Eingriff in die Rechte eines anderen. Da jeder Bürger ein Braurecht hat, und so viel er will brauen kann.
Nepomuk Mayer das ganze Jahr Bier ausschenkt und ohnehin ein sehr einträgliches Gewerbe hat auch sein Haus gegenwärtig nicht zu einer Tafern geeignet ist, so können sie als Bevollmächtigte der hiesigen Bürgerschaft ihre Zustimmung zur Verleihung des von Nepomuk Mayer nachgesuchten Wirts- Tafern nicht geben, sondern lassen die weiteren Verfügungen dem Magistrat über und unterzeichnen sich:

Jacob Häßler ,Michael Weiß ,Joseph Holzwarth, Franz Mayer, Erhard Hesele, Joseph Herbert, Baltasar Meichl, Jacob Kleber, Andreas Scherl, Wolf Pichler, Georg Kraus, Thomas Braunmüller, Jacöb Desing, Josef Prunner, Georg Mayer. Hierauf hat der Magistrat diese Gesuch noch in besondere Beratung genommen und die Bevollmächtigten angegebenen Erinnerungen für ganz richtig gefunden und es daher wurde daher der allgemeine Beschluß gefasst, dass dem Nepomuk Mayer bürgerlicher Weißbäckermeister dahier in seinem Gesuch nicht willfahrt werden können.

Der Magistrat der Stadt Nabburg


Beweggründe:


1.) Übt der Gewerbssucher Nepomuk Mayer schon zwei Gewerbe aus nämlich als Brauer und als Bäcker, hat einen ungleich größeren Absatz als alle seine übrigen Gewerbsgenossen und ist ohnehin schon einer der vermöglichsten Bürger in Nabburg.

2.) Ist nichts weniger als ein Bedürfnis vorhanden die Zahl der Tafernwirts- Consessionen da hier zu vermehren, indem nicht nur 4 Wirte in der Oberen- sondern auch 2 in der Unterstadt als wirklich gesetzte Concessionen sich befinden.

3.) Diese sämtlichen Tafern sind so bestellt, dass jedem Gast, Fremden, und Durchreisenden die beste Aufnahme und Bewirtung findet. Es ist daher weder Mangel an gutem Bier und Brot noch an anderen Victualien, die hier im Überfluß täglich und stündlich zu erhalten sind, folglich die Behauptung des Gewerbesuchers grundlos, dass nur bei ihm gutes Bier und Brot zu Bekommen sei.

4.) Durch so eine neue Verleihung würde nicht nur der offenbare Ruin und gänzliche Verfall eines uralten, schon über 700 Jahre bestehenden Tafern, zur Schwane genannt, welche gerade gegenüber des Nepomuk Mayers Haus entlegen ist, sondern auch eine zahlreiche Familie, die bloss in ihren bisherigen Unternehmungen unglücklich war, vollends zu Grunde gehen und an ihren Werte nichts mehr als 2000 Gulden verlieren, die dem Suplikanten Mayer seine ohnehin großen Vermögen noch mehr vermehren würden.

5.) Auch selbst die Tafernwirte in der Obern Stadt würden durch Etablierung so einer neuen Tafern in der Unterstadt einen bedeutenden Nachteil erleiden, in dem ohnehin nur diejenigen Individien in die Bergstadt hinaufgehen, die Geschäfte bei dem königlichem Landgerichte oder Rentamt haben.

6.) Besitzt Nepomuk Mayer gegenwärtig ein Haus welches wie stadtkundig ist, nichts weniger als zu einer Tafern geeignet ist, indem es demselben an dem erforderlichen Raum zur Erbauung der Gastzimmer, den Stallungen. s.a. notwendigen Bequemlichkeiten vorzüglich mangelt.

7.) Haben die sämtlichen Bevollmächtigen der Bürgschaft diesem Gesuche durchgehend nicht beigestimmt, und vorzüglich die protokolarische Erklärung gemacht, dass wenn auf ein und das nämliche Individium, welches schon 2 Gewerbe ausübt und überdies schon einen sehr bedeutenden Absatz gegen andere Gewerbsgenossen und ohnehin schon ein beträchtliches Vermögen hat. Da Concessionen auf Concessionen verliehen werden, so müsste freilich jeder andere Gewerbsgenosse gleicher Art offenbar zu Grunde gehen. Diese Gründe ,welche aller auf Wahrheit bestehen haben den Magistrat veranlasst, obigen Beschluß zu fassen ,sohin den Nepomuk Mayer mit seinem Gesuch abzuweisen.

Der Magistrat der Stadt Nabburg.